§ 88 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Tatbestandsvoraussetzungen, Nichtausübung des Gewerbes und zweijähriger Rückstand bei Entrichtung der Umlage, Ermittlungspflicht)
VwGH 30.06.1999, 99/04/0037
Tatbestandsvoraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs 2 GewO 1994 ist einerseits die Nichtausübung des in Rede stehenden Gewerbes während der letzten zwei Jahre und andererseits ein Rückstand mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerbl Wirtschaft (nunmehr Wirtschaftskammer).