§ 102 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Rauchfangkehrer, besondere Voraussetzungen, Bedarf)
§ 102 Abs 2 GewO 1994 (Bedarfsfeststellung, Prüfungsmaßstab, gegenwärtiger und zu erwartender Bedarf, Befragung der im Kehrbezirk liegenden Gemeinden; hier Unterlassung der Prüfung des zu erwartenden Bedarfs)