§ 61 Abs 1 FrG (Schubhaft, Anordnung, Bescheid, Erlassung auch nach Festnahme; hier Festnahme aufgrund Verdachts der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen)
§ 66 Abs 2 FrG (Schubhaft, Anordnung, Abstandnahme, Anordnung gelinderer Mittel, keine bei mangelnder Ausreisebereitschaft trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes und Ausreiseaufforderung und fehlendem hohen Grad der Integration)