§ 10 Abs 2 AsylG 1997 (Asylerstreckungsantrag, Einbringung frühestens mit Einbringung des Hauptantrages, Zulässigkeit für Eltern eines Minderjährigen, Ehe- gatten bei Eheschließung spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreise und mj unverheiratete Kinder; Frage, ob für Beurteilung der Minderjährigkeit Personalstatut des Erstreckungswerbers oder österr Rechtslage ausschlaggebend ist, ist hier nicht klärungsbedürftig)