§ 2 UIG (Umweltdaten, Begriff; keine hinsichtlich Qualifikation einer Tätigkeit als gewerbsmäßig bzw des Vorliegens einer Betriebsanlagengenehmigung)
VwGH 02.06.1999, 99/04/0042
Bei den im BeschwFall nachgefragten Angaben, ob eine Tätigkeit als gewerbsmäßig iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 zu qualifizieren sei und ob für die Einrichtung, die der Entfaltung dieser Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, handelt es sich um keine Informationen, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG qualifiziert werden können. Denn der Umstand, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, besagt für sich nichts über die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit iSd § 2 UIG. In gleicher Weise entbehrt die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung iSd §§ 74 f GewO 1994 vor bzw nicht vor, für sich alleine jegl Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem BetriebsanlagengenehmigungsB im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG anzusehen sind, hängt vielmehr vom Inhalt dieses B ab. Nach diesen Informationen, etwa nach konkreten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers oder zum Schutz vor Lärmbelästigungen etc hat die Bfin aber nicht gefragt. Abw.