§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern, Strafbestimmung)
§ 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe, Voraussetzungen; Vorliegen, keine; bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern, Tatzeitraum von über vier Monaten, kein Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems)