In der Diskussion um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten - und mittlerweile wieder abgesagten - ersten bundesweiten Volksbefragung im Zusammenhang mit den Maßnahmen der 14 EU-Mitgliedstaaten gegen die österreichische Regierung1) wurde auch auf ein kurz zuvor ergangenes Erkenntnis des VfGH Bezug genommen, das die Prüfung einer Gemeindevolksbefragung zum Inhalt hatte. Im Erkenntnis V 103/99 vom 16.. stellte der Gerichtshof die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz betreffend die Anordnung einer Volksbefragung über die Verlängerung einer Straßenbahnlinie wegen Widerspruchs zum stmk VolksrechteG fest. Der VfGH beschäftigte sich hier nicht nur mit der Rechtmäßigkeit der konkreten Fragestellung, sondern auch mit den Rechtsschutzmöglichkeiten im Zuge von Volksbefragungen auf Landes- und Gemeindeebene.