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Personalvertretung 29. 11. 1999, G 2-PVAK/99

JudikaturZfV 2000/1732ZfV 2000, 710

§ 10 Abs 7 PVG

Personalvertretung 29.11.1999, G 2-PVAK/99

Die Zuständigkeit der PVAK zur Erstattung eines Gutachtens nach § 10 Abs 7 PVG ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Eine der Voraussetzungen ist es, dass es sich um eine Angelegenheit handeln muss, die in den gesetzlichen Wirkungsbereich der PersV fällt. In welchen Angelegenheiten die PersV zur Wahrung der in § 2 Abs 1 erster Satz PVG allgemein umschriebenen Interessen der Bed konkret vom Dienstgeber zu beteiligen ist, ergibt sich aus den § § 9 ff PVG. Das PVG stellt weiters klar, dass nur beabsichtigte Maßnahmen in diesen Angelegenheiten den Dienstgeber verpflichten, die PersV zu beteiligen. Unter „beabsichtigte Maßnahmen“ sind konkret beabsichtigte rechtliche Schritte zu verstehen, zu denen der Dienstgeber auf Grund einer konkreten Entscheidung bereits entschlossen ist. Ein Konzept bzw ein Grundsatzbeschluss des Dienstgebers, der allgemeine Zielsetzungen und Absichtserklärungen zum Ausdruck bringt, ist daher nicht als beabsichtigte Maßnahme iSd PVG zu verstehen. Erst wenn im Zuge der Umsetzung konkrete Maßnahmen festgelegt und beabsichtigt sind, also etwa die konkrete Absicht besteht, die organisatorische Gliederung und die Verteilung der neuen Aufgaben auf die einzelnen Organisationseinheiten und Arbeitsplätze in der Geschäftseinteilung der DSt zu ändern, ist der Dienstgeber nach dem PVG verpflichtet, die PersV an diesen konkreten Maßnahmen zu beteiligen.

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