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VwGH 1. 7. 1999, 99/21/0052 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2000/1632ZfV 2000, 682

§ 24 Abs 3 erster Satz VwGG (Einbringungsgebühr; angemessene Höhe; Möglichkeit der Befreiung davon im Wege der Verfahrenshilfe; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)

VwGH 01.07.1999, 99/21/0052

Der Ansicht der Bfin über eine Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs 3 erster Satz VwGG idF BGBl I 1997/88, mit welcher Bestimmung eine Einbringungsgebühr von 2.500 S eingeführt wurde, kann nicht gefolgt werden. Eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe stellt entgegen der Ansicht der Bfin keinesfalls eine formale Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar, zumal Bf, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gem den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das von der Bfin angesprochene gerichtl Strafverf sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der VwGH sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gem Art 140 Abs 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs 3 erster Satz VwGG zu stellen.

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