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VwGH 1. 6. 1999, 97/08/0443 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2000/1567ZfV 2000, 666

§ 12 Abs 3 lit f AlVG (Arbeitslosigkeit; Ausschlussgründe; praktische Ausbildung; reines Volontariat ohne Verpflichtung und jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit)

VwGH 01.06.1999, 97/08/0443

Der Bf bringt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die bel Beh gehe davon aus, dass seine Tätigkeit im Institut eine Ausbildung iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG darstelle und er daher nicht als arbeitslos gelten könne. Das Institut habe der bel Beh über ihre Anfrage am 18. 3. 1997 mitgeteilt, dass der Bf in der Zeit vom 1. 10. 1996 bis 31. 1. 1997 im Institut als Volontär tätig gewesen sei. Es würde sich bei einem Volontariat um keine Ausbildung und um kein Praktikum mit einem vorgeschriebenen Ausbildungsziel handeln. Ledigl freiwillige Mitarbeiter würden in Form eines Volontariats tätig sein, um die Behindertenhilfe kennen zu lernen. Das Institut würde jungen Menschen diese Form von Information aus Gründen der Berufsorientierung und als Voraussetzung für den Besuch einer fachspezif Schule ermöglichen. Diese Schulen verlangten in den meisten Fällen einschlägige Erfahrungen. Volontäre wären an keine Arbeitszeit gebunden und zu keinerlei Arbeitsleistung verpflichtet. Die Leistungen würden sie rein freiwillig erbringen und sie könnten das Volontariat auch jederzeit abbrechen. Der Bf habe diese Tätigkeit ledigl als Beschäftigungstherapie, als zielgerichtete Freizeitbeschäftigung angesehen und es stelle diese Tätigkeit daher kein Praktikum und keine Ausbildung dar. Die Bezeichnung des Vertrages zwischen ihm und dem Institut als Volontärvertrag rechtfertige noch nicht die Subsumtion dieser Tätigkeit unter den Begriff der prakt Ausbildung iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG. Die bel Beh hätte vielmehr konkrete Feststellungen darüber treffen müssen, welcher Art die Ausbildung gewesen sei. Hätte sich die bel Beh mit diesen wesentl Sachverhaltsfragen näher auseinandergesetzt, so wäre hervorgekommen, dass vom Absolvieren einer Ausbildung keine Rede sein könne.

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