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VwGH 25. 3. 1999, 98/06/0203, 0204 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2000/1353ZfV 2000, 577

§ 3 Abs 4 Tir BauO 1989 (Vollgeschoße; Geschoße, die zur Gänze über dem anschließenden Gelände liegen, über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche lichte Höhe von mindestens 2,30 m; Dachgeschoße, das sind Geschoße, in denen Räume liegen, die das Dach berühren, auch dann, wenn über mehr als der Hälfte der Grundfläche der Senkrechtabstand vom Boden zur Dachhaut mehr als 2,70 m beträgt; verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen, alternative Voraussetzungen für Vorliegen eines Vollgeschoßes; Sachverständigengutachten zur Frage, welche Fläche mit Senkrechtabstand zur Dachhaut mit mehr als 2,70 m; Ersichtlichkeit aus den Plänen, dass auch die Fläche mit lichter Höhe von mindestens 2,30 nicht größer ist)

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