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VwGH 24. 3. 1999, 94/12/0309 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2000/997ZfV 2000, 433

§ 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 (Verleihung schulfester Stellen, Besetzungsvorschlag, Reihung, gesetzliche Kriterien; auch für Verleihungsbehörde maßgebliche; Parteistellung der Bewerber; Auswahl nach dem Leistungsprinzip)

VwGH 24.03.1999, 94/12/0309

1. Die in § 26 Abs 7 Satz 2 LDG 1984 ausdrückl nur für die Erstattung der Besetzungsvorschläge der befugten Stellen für die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung maßgebl Kriterien gelten auch für die von der Verleihungsbeh zu treffende Ermessensentscheidung. Die Verleihungsbeh ist daher ua verpflichtet, die ihr vorgelegten Besetzungsvorschläge (die im Hinblick auf die Bindungswirkung ihren Entscheidungsspielraum einschränken) auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, dh daraufhin zu überprüfen, ob die zur Erstattung dieser Besetzungsvorschläge berufenen Stellen bei der Auswahl und Reihung der Bewerber bzw Bewerberinnen den aus dem G ableitbaren Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen haben. Eine Bindung an die Reihung der in den Vorschlag von den vorschlagsberechtigten Stellen aufgenommenen Bewerber besteht für die Verleihungsbeh nicht (vgl VwSlg 14.140/A). Ist bloß die Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen gesetzwidrig, kann dies die Verleihungsbeh jederzeit korrigieren. Ihr steht es aber auch zu, bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Besetzungsvorschlages - vor allem im hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Bewerber/eine Bewerberin um die schulfeste Stelle nicht in den Vorschlag aufgenommen wurde, obwohl er/sie nach den ges Auswahlkriterien im Vorschlag anstelle eines darin zu Unrecht aufgenommenen Bewerbers hätte berücksichtigt werden müsse - den vorschlagsberechtigten Stellen den Besetzungsvorschlag mit dem Bemerken zurückzustellen, in welche Richtung gegen die Gesetzmäßigkeit des erstatteten Vorschlages Bedenken bestehen (so schon VwSlg 8643/A, im Anschluss an VfSlg 7092 zum LDG 1962; ebenso zum LDG 1984 - Stammfassung zB VwSlg 14.140/A).

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