§ 66 Abs 1 ÄrzteG 1984 (Gewährung von Invaliditätsversorgung, dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit eines Kammerangehörigen; Kammerangehörigkeit muss zum Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit gegeben sein)
VwGH 27.05.1999, 99/11/0061