§ 6 Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler RAK (Berufsunfähigkeitspension; körperliche oder geistige Gebrechen; Bluthochdruck; berufsbedingte Aufregungen; Gefahr somatischer Schädigungen)
VwGH 29.01.1999, 95/19/1145
Mit dem als Beschluss bezeichneten B des Kuratoriums der Versorgungseinrichtung der Tiroler RAK vom 24. 6. 1993 wurde der A des Bf auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen. Das Kuratorium folgte dabei insb dem Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen Primarius Dr W S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und gelangte zu dem Schluss, dass der Bf in der Lage sei, seinen Beruf als RA (wieder) auszuüben.