§ 19 Abs 1 Nö ROG 1976 (Grünland; alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen)
§ 19 Abs 2 Z 1 Nö ROG 1976 (Grünland, weitere Gliederung; Land- und Forstwirtschaft; Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband; unmittelbare Nähe des Wohngebäudes zu den Wirtschaftsgebäuden; grundsätzlich nur ein Hofverband, Ausnahme bei Nichtausreichen des bisherigen Hofverbandes aufgrund der örtl Gegebenheiten)