§ 3 Abs 5 Krnt GdPG 1995 (Wohngebiet; vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige bauliche Anlagen, im Übrigen für Gebäude und sonstige Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insb Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, die unter Bedachtnahme auf die örtl Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 erfüllen; Nahversorgungsmarkt)