§ 100 Abs 2 Nö BauO (Baubewilligung, Versagung bei Widerspruch zu Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnung; Bebauungsplan)
§ 92 Abs 1 Z 2 Nö BauO 1968 (Bewilligungspflicht; Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen könnten; Stiege in Badeteich, Geländer)