§ 30 Abs 1 Vlbg BauG (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn, taxative Aufzählung; kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, nur iZm Einhaltung der Abstandsflächen allenfalls Immissionsschutz)
VwGH 19.11.1998, 98/06/0200
§ 30 Abs 1 Vbg BauG, LGBl 1972/39, führt jene Vorschriften abschließend an, auf die gestützt Nachbarrechte geltend gemacht werden können, soweit sie Auswirkungen auf Nachbargrundstücke betreffen bzw die Vorschrift dem Schutz der Nachbarn dient. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbar gem den baurechtl Bestimmungen Vorarlbergs kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zukommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die maßgebl raumordnungsrechtl Widmungsregelung einen Immissionsschutz oder ein sonstiges Kriterium vorsieht, das dem Schutz der Nachbarn dient. Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch iZm der Geltendmachung von Nachbarrechten iSd § 6 Vbg BauG von Bedeutung (VwGH 21.05.1992, 91/06/0143). Abw.