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VwGH 23. 2. 1999, 96/05/0196 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2000/954ZfV 2000, 417

§ 22 Nö BauO 1976 (Gebäudehöhe; mittlere Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände; Anhebung des Geländeniveaus bei gleichbleibender Lage des First)

VwGH 23.02.1999, 96/05/0196

Die Gebäudehöhe wird gem § 22 Abs 1 Nö BauO ermittelt. Sie ist demnach nach der mittleren Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände zu bemessen. Da nun das Niveau des Geländes im Seitenabstand zur Liegenschaft der Bfin gegenüber der ursprüngl Bew (1993) um 20 cm angehoben wird, jedoch die Firsthöhe, bezogen auf das Straßenniveau, unverändert bleibt, ergibt sich damit keine Vergrößerung der Gebäudehöhe, bezogen auf die der Bfin zugekehrte Front, sondern eine Verminderung dieser Gebäudehöhe, eben um jene 20 cm, um die das anschließende Gelände angehoben wurde. Da die Gebäudehöhe als solche weder Ggstnd der Einreichung noch der BauBew war und im nunmehr bewilligten Plan keine Veränderung gegenüber dem Straßenniveau eingetreten ist, hat sich entgegen der Ansicht der Bfin nicht die Möglichkeit eröffnet, wegen der Anhebung des Niveaus eine allenfalls dem ursprüngl BauBewB (1993) anhaftende Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Festsetzung der Gebäudehöhe des Tonnendaches aufzugreifen. Abw.

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