§ 1 Abs 2 AuskunftspflichtG (offenbare Mutwilligkeit; Freude an der Behelligung der Behörde; Zwecklosigkeit des Auskunftsersuchens; nicht geschützte Zwecke; Auskunftsinteresse; Darlegungspflicht
Art 6 MRK (Klärung von Zweifelsfragen mittels Auskunftspflicht; keine Bindung der Gerichte; Mutwillensstrafe; zivilrechtlicher Natur)