§ 38 Abs 2 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, Nachbesetzung einer vakanten Leitungsfunktion)
§ 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung eines auf längere Zeit außer Dienst gestellten Beamten von einer Leitungsfunktion)