§ 81 Abs 2 WRG (nachträgliche Einbeziehung von benachbarten oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindlichen Liegenschaften auf Antrag Ihrer Eigentümer; gilt auch für freiwillige Genossenschaften; mögliche Unsachlichkeit, dass öffentliches Interesse die zwangsweise Einbeziehung von Liegenschaften in freiwillige Genossenschaften rechtfertigt, die Bildung einer Zwangsgenossenschaft für dasselbe öffentliche Interesse unzulässig ist)