§ 86 VfGG (Klaglosstellung; infolge eines mittlerweile ergangenen WA-Bescheides; nach Aufhebung des zunächst klaglos stellenden WA-Bescheides durch den VfGH mit ex tunc-Wirkung erfolgt Fortsetzung des verfassungsgerichtl Verfahrens)
§ 87 Abs 2 VfGG (aufhebendes Erkenntnis des VfGH; Wirkung, wie sie im § 42 Abs 3 VwGG für das verwaltungsgerichtl Verfahren ausdrücklich geregelt ist; ex tunc-Wirkung)