§ 16 Abs 1 Krnt Minderheiten-SchulG (Erteilung des gesamten Unterrichtes auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen; mit Ausnahme des Religionsunterrichtes Erteilung des Unterrichtes ab der vierten Schulstufe an in deutscher Sprache; Möglichkeit, dass dadurch Elementarunterricht in slowenischer Sprache nicht mehr gewährleistet ist)