§ 43 Abs 1 StVO (Verkehrsverbote; Zweck, Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs)
§ 43 Abs 2 StVO (Fernhalten von Gefahren für Bevölkerung; Prüfung der Erforderlichkeit, hier Sperre eines Güterweges; Unterlassung der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens)