§ 3 Abs 1 UOG (Teilrechtsfähigkeit der Fakultäten, ausdrücklich aufgezählte Angelegenheiten; Parteifähigkeit geht über Rechtsfähigkeit nicht hinaus)
VfGH 30.11.1999, B 1232/99
Mit dem angef B wird o Univ Dr FS gemäß §§ 38 und 169 Abs 3 BDG von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftl Fakultät der Uni Innsbruck an die Rechtswissenschaftl Fakultät der Uni Linz mit der „Planstelle eines Universitätsprofessors für Betriebswirtschaftslehre mit bes Berücksichtigung der Öff Wirtschaft und Verw versetzt“. Ferner wird der Genannte mit Wirksamkeit der Versetzung gem § 20 Abs 1 UOG dem Institut für Universitätsrecht und Universitätsmanagement der Uni Linz zugeordnet.