§ 5 Abs 1 VStG (Verschulden, Ungehorsamsdelikt, Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens, keine mit allgemein gehaltenen Behauptungen)
§ 24 Abs 1 lit n StVO (Halteverbot, Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann)