§ 51a Abs 1 VStG (Verfahrenshilfe; nicht erforderlich für Verkündungstagsatzung)
§ 51e Abs 4 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung, rechtzeitige Ladung; keine Vorbereitungszeit für bloße Verkündung)
§ 51h Abs 4 VStG (nach Schluss der Verhandlung; Spruch und wesentl Begründung nach Möglichkeit sofort zu verkünden)