§ 44a Z 2 VStG (StrafErk, Spruch; verletzte Verwaltungsvorschrift)
§ 52a VStG (Abänderung letztinstanzlicher Strafbescheide, durch die das G zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist; auch bei Teilabänderung Ausscheiden des abgeänderten Bescheides)