§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Rechtsanwaltskanzlei, keine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich bloß technischer Vorgänge; Nichtvorlage eines Mängelbehebungsauftrages an RA durch sonst zuverlässige Kanzleikraft)
VwGH 12.05.1999, 99/01/0189