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VwGH 23. 3. 1999, 98/19/0141 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2000/1178ZfV 2000, 491

§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit; Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers; rechtskräftiger Freispruch)

VwGH 23.03.1999, 98/19/0141

§ 33 Abs 1 VwGG ist aber nach st Rsp des VwGH nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur VerfEinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschw kann auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebl Umstände zeitl, sachl oder prozessualer Art das rechtl Interesse des Bf an der E wegfällt. Ob in letzterem Sinn das rechtl Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen B durch ein Erk des VwGH nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische E über die Beschw infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, wird eine Beschw gegenstandslos, ohne dass der angefochtene B durch einen formellen Akt beseitigt wurde. Wenn kein rechtl Interesse des Bf mehr daran bestehen kann, dass der VwGH über den angefochtenen B im Rahmen der BeschwPunkte entscheidet, so führt dies gleichfalls zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 19.12.1997, 96/19/0575, mwN).

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