§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerden, Konsumierung des Beschwerderechts bei Säumnisbeschwerden)
VwGH 30.09.1998, 98/02/0297
Der Grundsatz, dass das Beschwerderecht iSd Art 131 B-VG durch die Einbringung der 1. Beschw verbraucht ist, hat bei Säumnisbeschwerden (SB) in dem Sinne zu gelten, dass die Erhebung einer weiteren SB jedenfalls so lange unzulässig ist, als der VwGH über die in derselben Angelegenheit bereits erhobene (1.) SB noch nicht entschieden hat (Rsp bei Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 200 dritter Absatz).