Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; keine Säumnis der Behörde ab Verfahrenseinstellung)
§ 27 Abs 1 VwGG idF vor BGBl I 1998/158 (Säumnisbeschwerde, 6-monatige Frist, sofern Behörde nicht in der Sache entschieden hat)
§ 30 Abs 1 AsylG 1997 (Einstellung des Asylverfahrens, wenn Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers unmöglich ist; formlose Einstellung, Aktenvermerk ausreichend; keine Verständigungspflicht gegenüber Vertreter des Asylwerbers; keine Säumnis der Behörde ab Verfahrenseinstellung)