§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen bei Entziehung wegen Konkurseröffnung oder Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Kostendeckung, vorwiegendes Gläubigerinteresse, keines bei mangelnden liquiden Mitteln zur Deckung offener Verbindlichkeiten)
VwGH 14.04.1999, 99/04/0051, 0052