§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigungspflicht, Interessensschutz; Verfahrensgegenstand nur Änderung soweit nicht interessensbeeinträchtigende Emissionsänderung der Altanlage zu befürchten ist; Lärmimmissionen, Vorschreibung einer Schallschutzmauer, Bedachtnahme auf baurechtliche Vorschriften, keine; Zweckmäßigkeits-/Notwendigkeitsprüfung unter Gesichtspunkt innerbetrieblicher Erfordernisse, keine; Prüfung allenfalls entgegenstehender privatrechtlicher Rechtsverhältnisse, keine)