§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; ortsübliche Unterkunft; Vergaberichtlinien des Magistrats der Stadt Wien)
VwGH 14.05.1999, 97/19/1352
Die Beh setzten sich zwar mit der allgemeinen Wohnsituation in Wien auseinander, sie haben es aber, entgegen der Rsp des VwGH unterlassen, die Wohnsitzsituation von Inländern mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbarer Wohngegenden bzw Bezirksteilen festzustellen. Ein bloßer Vergleich der Wohnsitzsituation des Bf (nach Erteilung der von ihm angestrebten Bew) mit dem Durchschnitt der Wiener Bevölkerung bzw mit dem gesamtösterreichischen Durchschnitt trägt dem durch die Rsp des VwGH geprägten Verständnis des § 5 Abs 1 AufG hingegen nicht Rechnung. Gleiches gilt auch für die von der Beh 1. Instanz herangezogenen Vergaberichtlinien des Magistrates der Stadt Wien für Gemeindewohnungen, da diese, zumindest soweit sie im B der Beh 1. Instanz wiedergegeben werden, ebenfalls nicht nach Familienstruktur und sozialer Schichtung sowie Wohngegenden differenzieren. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, weshalb die Zuteilung einer Gemeindewohnung voraussetzt, dass die bisherigen Wohnverhältnisse des Bewerbers für Wien nicht ortsüblich sind.