§ 37 Abs 1 FrG 1992 (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung, Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe)
§ 37 Abs 1 FrG 1992 (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung, Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe)