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VwGH 21. 4. 1999, 97/12/0355 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2000/1012ZfV 2000, 439

§ 30a Abs 1 Z 2 Stmk GehG idF LGBl 1996/76 (Verwendungszulage, Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der „Spitzendienstklassen“ verrichtet wird; unbedenkliche Auslegungsmöglichkeit, dauernde Dienstverrichtung)

VwGH 21.04.1999, 97/12/0355

Unter Bedachtnahme auf die tragenden Absichten des G-Gebers, die der Nov Stmk LGBl 1996/76 zugrunde lagen, ist § 30a Abs 1 Z 2 Stmk GehG dahin zu verstehen, dass dem Beamten diese Zulage dann gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten der dort gen „Spitzendienstklassen“ verrichtet wird, ohne selbst einer solchen „Spitzendienstklasse“ anzugehören, wobei diese Verwendungszulage einem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 hat, nur dann gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig von einem Beamten der „Spitzendienstklasse“ einer höheren VGr verrichtet wird. Für geordnete Zeiten kann näml unterstellt werden, dass eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten solcher „Spitzendienstklassen“ zu best Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoret Wissens hinaus nötige prakt Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten derartiger DKl gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann (zur wenngleich nur mehr eingeschränkt vergleichbaren Rechtslage des Bundes zB VwGH 14.05.1998, 96/12/0100, mwN).

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