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VwGH 6. 11. 1998, 95/21/0814 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2000/825ZfV 2000, 331

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen; unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis; Grippeerkrankung; Eintritt des Hindernisses/Erkrankung am letzten Tag der Frist)

VwGH 06.11.1998, 95/21/0814

Der Bf weist zutreffend darauf hin, dass eine plötzl Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn sie erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG darstellen kann, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt zu einer vorübergehenden Dispositionsunfähigkeit geführt hat (VwGH 06.12.1972, 1457/72 und 27.01.1994, 93/15/0219, 0220). Diese Aussage gilt auch für § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Die vom Bf vorgebrachte Erkrankung (Grippe mit hohem Fieber) kann für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dargestellt haben. Im vorliegenden Fall hat der Bf behauptet, durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen zu sein, rechtzeitig nach Lafnitz zurückzukehren (wo sich - so ist das einschlägige Beschwerdevorbringen sinnvollerweise zu verstehen - die für die Erhebung der Berufung erforderl Unterlagen befunden hätten) und von dort innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auszuführen, dies im Hinblick darauf, dass ihm der Arzt „strenge Bettruhe“ verordnet gewesen sei. Im Fall von Zweifel am Zutreffen der so begründeten Unfähigkeit des Bf, Die Berufung von Wien aus zu erheben, hätte die bel Beh weitere Ermittlungen hinsichtlich des Grades der Unfähigkeit des Bf, die Berufung rechtzeitig zu erheben, anstellen müssen, weil ein grundsätzlich schlüssiger Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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