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VwGH 11. 5. 1998, 97/10/0250 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVerwaltungsstrafrechtZfV 2000/815ZfV 2000, 329

§ 9 Abs 2 VStG (verantwortlicher Beauftragter; Ungehorsamsdelikt während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit; Darlegungspflicht zu seiner Entlastung; ungeachtet eines vom Vorgesetzten bestellten Stellvertreters)

VwGH 11.05.1998, 97/10/0250

1. Bei der dem Bf zur Last gelegten VerwÜbertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Bf, dessen Eigenschaft als verantwortl Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG nicht strittig ist, hatte daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insb, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der ges Vorschriften erwarten ließen. Der Umstand, dass der Bf im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb war, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr ist es Sache des verantwortl Beauftragten, glaubhaft zu machen, für die Zeit seiner Abwesenheit entspr Maßnahmen getroffen zu haben, insb, dass für die Überwachung des Stellvertreters des verantwortl Beauftragten hinsichtl der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben gesorgt wurde (VwGH 27.11.1995, 93/10/0100). Die bloße Meldung des Urlaubs an die Zentrale stellt keine solche entspr Maßnahme dar. Dass der Stellvertreter des Bf vom Vorgesetzten des Bf bestellt wurde und dass er während der Abwesenheit des Bf Vorgesetzter der Bediensteten der Filiale war, hinderte den Bf nicht, Maßnahmen vorzukehren, die eine Einhaltung der VerwVorschriften für die Zeit seiner Abwesenheit gewährleiste. Hatte er selbst nicht die entspr Organisationsbefugnisse, war es seine Sache, bei den zuständigen Organen des Unternehmens auf Abhilfe zu dringen (VwGH 27.11.1995, 93/10/0061). Der Bf war verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung sprach, insb, dass er ausreichende Maßnahmen getroffen habe. Abw.

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