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VwGH 6. 11. 1998, 97/21/0555 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2000/795ZfV 2000, 326

§ 43 Abs 7 VwGG (Schreib- und Rechenfehler; offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten; Berichtigung; Anführung des falschen Rechtsvertreters)

VwGH 06.11.1998, 97/21/0555

Gem § 43 Abs 7 und 9 VwGG iVm Art 14 Abs 6 und 7 der Geo des VwGH, BGBl 1965/45, werden die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses vom 5. 8. 1998, 97/21/0555-10, dahingehend berichtigt, dass es im Einleitungssatz des Beschlusses statt „vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23“, richtig „vertreten durch Dr. Lothar Deutenhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Keinergasse 18“ zu lauten hat.

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