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VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0286 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/641ZfV 2000, 281

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung zum Ausreisezeitpunkt, keine, nicht intensivierten Drohungen)

VwGH 08.03.1999, 98/01/0286

Die bis September 1997 stattgefundenen anonymen Drohungen gegen den Bf (Albaner) waren bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 1997 nicht mehr geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Bf und die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien zu begründen. Der Bf wurde in dem kurzen Zeitraum von Juni bis September 1997 insgesamt siebenmal (sechsmal briefl und einmal verbal über seine Mutter) mit dem Tod bedroht, falls er seine Tätigkeit für die Demokratische Partei nicht aufgebe. Im September 1997 hat er sich in die Funktion des Vorsitzenden der Studentenbewegung dieser Partei für den Bereich der von ihm besuchten Schule wählen lassen. Damit hat er sein Engagement für diese Partei sogar noch gesteigert. Trotz dieses verstärkten Engagements ist es in der Folge bis zur Ausreise des Bf zu keinen weiteren Drohungen und auch zu keinen Ausführungshandlungen gekommen, was es sehr zweifelhaft macht, dass diese Drohungen ernst gemeint waren. Eine mit der für die Asylgewährung bzw die Feststellung zu Unzulässigkeit der Abschiebung maßgebl Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdung des Bf für den Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 1997 kann jedenfalls aus den Drohungen nicht abgeleitet werden.

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