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VwGH 19. 11. 1998, 98/06/0056 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2000/572ZfV 2000, 262

§ 12 Abs 1 Stmk BauG 1995 (Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Markisen udgl; Vorragen bis 1,5 m über die Straßenfluchtlinie, mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche; Markise)

VwGH 19.11.1998, 98/06/0056

Es ist nicht maßgebl, ob die Markise einzurollen ist oder nicht. Was die zulässige lichte Höhe iSd § 12 Abs 1 BauG anlangt, ist die lichte Höhe bis zur Unterkante der Markise von Bedeutung. Aufhebung des VorstellungsB wegen inhaltl Rechtswidrigkeit (Nichtwahrnehmung des VerfMangels auf GdEbene).

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