§ 39 Abs 1 Tir FLG 1996 (Teilung einer Stammsitzliegenschaft, Bewilligung; Resultat aus der Teilung leistungsfähige bäuerliche Betriebe)
VwGH 29.10.1998, 98/07/0063
Das Fehlen eines mit der Teilung erhaltenen oder geschaffenen bäuerl Betriebes steht der agrarbeh Bew nach § 39 Abs 1 Tir FLG 1996 auch dann entgegen, wenn die Teilwaldrechte im Ergebnis der Verweigerung der agrarbeh Bew zu ihrer Aufteilung bei einem Grundstück verbleiben, auf dem ein bäuerl Betrieb ebensowenig geführt wird. Abw.