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VwGH 25. 8. 1998, 97/11/0304 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2000/77ZfV 2000, 57

Art I Abschnitt I BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Fondsbeitrag; Ermittlung der Bemessungsgrundlage; Bedeutung der Präambel zur Auslegung des Begriffes „Fondsbeitrag“)

VwGH 25.08.1998, 97/11/0304

Die BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) weicht - ohne erkennbaren Grund - von der Diktion des ÄrzteG 1984 ab. Dieses spricht in seinen §§ 56 bis 58 iZm den Leistungen der Kammermitglieder zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Ärztekammern von „Umlagen“ und iZm den Zahlungen der Mitglieder für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds von „Beiträgen“. Wes- halb nun im Gegensatz dazu die Präambel der BO in Bezug auf den Beitrag für die Todesfallbeihilfe von einer Umlage spricht, ist unerfindl.

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