§ 23 Abs 3 Oö ROG 1994 (Sonderwidmungen im Bauland; Gebiete für Geschäftsbauten; ausschließlich für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf)
§ 24 Abs 1 Z 2 Oö ROG 1994 (Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf; Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten, Gesamtverkaufsfläche mehr als 1000 m2, wenn Kunden Waren selbst entnehmen können, sonst mehr als 3000 m2