§ 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 (Anschlusspflicht, Ausnahme; tatsächlich vorhandene schadlose Entsorgung; wasserrechtliche Zulässigkeit; Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung im Falle wasserrechtlicher Bewilligungspflicht)
VwGH 15.10.1998, 98/06/0118
Zur Problematik der Bewilligungspflicht von Kläranlagen iZm der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 hat der VwGH wiederholt Stellung genommen. Im Erk vom 19.03.1998, 97/06/0273, hat der VwGH unter eingehender Auseinandersetzung mit der Rsp des hg Wasserrechtssenates (Senat 07) ausgeführt, dass die Bewilligungspflicht gem § 32 WRG 1959 immer dann gegeben ist, wenn nach dem natürl Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist. Es sei bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht auch darauf abzustellen, ob nach dem natürl Lauf der Dinge und den allg praktischen Erfahrungen des tägl Lebens bei einer nicht ordnungsgem Funktion der vorgeschalteten mechan Kläranlage und einer nicht sachkundigen und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Pflanzenbeetes von einer Versickerung nicht (ausreichend) gereinigter Abwässer auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde. Eine Anlage, die dazu diene, die an sich (dh ohne sie) gegebenen schädl Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, müsse schon dann als bewilligungspflichtig erachtet werden, wenn nicht von vornherein feststehen könne, dass sie die ihr zugeschriebenen Eigenschaften besitze, und wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht werde.