§ 4 Abs 8 Stmk BauG (Baugebrechen, Begriff; mangelnder Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder beschädigen oder Straßen-, Orts- und Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen; Verputzschäden)