§ 129 Abs 2 Wr BauO (Eigentümer, Erhaltungspflicht)
§ 135 Abs 3 Wr BauO (Baugebrechen, Beseitigungspflicht, Verantwortlichkeit des Hausverwalters, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde; Straffreiheit des Verwalters nur bei Hinderung an der Pflichterfüllung durch den Eigentümer)