§ 24 Abs 5 NÖ GSWG (Weggemeinschaft; Zweckeinrichtung; Freiwilligkeit; Beendigung; Gleichheit; verfassungskonforme Interpretation)
VfGH 30.11.1998, B 755/98
Der Landesagrarsenat hat § 24 Abs 5 NÖ GSLG dahin ausgelegt, dass die behördl Genehmigung eines Beschlusses über die Auflösung einer Weggemeinschaft dann nicht zulässig sei, wenn der Güterweg noch nicht errichtet ist; dies auch dann nicht, wenn - wie hier - mit Gewissheit vorhersehbar ist, dass wegen unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten der Weg niemals errichtet werden wird.